1. Alle Liefertermine und Lieferfristen sind annähernd und unverbindlich. Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen, die nicht mit einem Kalendertag angegeben werden, beginnen mit Vertragsschluss, außer es ist nachfolgend abweichend geregelt. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.
Schadensersatzansprüche von im Einzelfall besonders schriftlich vereinbarten Lieferterminen oder Lieferfristen beurteilen sich nach -VII- dieser Geschäftsbedingungen. Teillieferungen sind dem Auftragnehmer gestattet. 2. Der Auftraggeber kann zwei (2) Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist, den Auftragnehmer schriftlich auffordern binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Auftragnehmer in Verzug. Der Auftraggeber kann neben der Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Auftraggeber kann im Fall des Verzugs des Auftragnehmers auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, mit dem Hinweis, dass er die Abnahme der zu erbringenden Leistung nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5% der vereinbarten Vergütung. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, steht ihm ein Schadensersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in allen Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen. 3. Wird dem Auftragnehmer während er in Verzug ist, die Leistung (Lieferung) durch Zufall unmöglich, so haftet er gleichwohl nach IV Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 sowie Abs. 3 dieses Abschnitts. 4. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Störungen verändern die in IV, 1 und 2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. 5. Angaben in bei Vertragsabschluß gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewicht des Vertragsgegenstandes bzw. der vertraglichvereinbarten Leistung sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Vertragsgegenstand fehlerfrei ist, es sei denn, dass eine ausdrückliche Zusicherung gegeben ist. Sofern der Auftragnehmer, dessen Lieferanten oder dessen Hersteller zur Bezeichnung der bestellten Leistung/ Gegenstände Nummern gebraucht, können allein hieraus keine Rechte hergeleitet werden.